AGB´s
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus, Maybachstraße 17, 78467 Konstanz – im Weiteren: Schreinerei Sandmann – und den jeweiligen Auftraggebern mit Ausnahme der Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB von Auftraggebern wird hiermit widersprochen. Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus K. in Kenntnis der AGB des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
2.2. Eine vom Auftraggeber an die Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Annahme des Vertragsangebotes durch die Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus erfolgt erst durch eine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Ausführung der bestellten Arbeiten.
3. Termine/Fristen
Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
4. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Der Auftraggeber ist insbesondere zur Schaffung sämtlicher baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.
6. Leistungsänderung
6.1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
6.2. Die Schreinerei Sandmann wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
6.3. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann Schreinerei Sandmann nicht geltend machen.
6.4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
6.5. Die Schreinerei Sandmann ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Dritte (Nachunternehmer) erbringen zu lassen. Die von der Schreinerei Sandmann auszuwählenden Nachunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen. Sie müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.
7. Haftungsbeschränkung
7.1. Die Schreinerei Sandmann haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
7.2. Die Haftungsbeschränkung für die Schreinerei Sandmann erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Schreinerei.
8. Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Schreinerei Sandmann als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
9. Abnahme
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Im Übrigen gilt § 640a BGB.
9.2. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches von Auftraggeber und der Schreinerei Sandmann Kraus zu unterzeichnen ist.
9.3. Ein förmlicher Abnahmetermin, an dem der Auftraggeber und die Schreinerei Sandmann bzw. die jeweiligen Vertreter teilnehmen wird durchgeführt. Die Abnahme findet innerhalb von fünf Werktagen nach einer schriftlichen Benachrichtigung per Brief, Telefax oder E-Mail statt.
9.4. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der im Protokoll zu benennenden Mängel, so ist die Schreinerei Sandmann verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
10. Gefahrübergang
10.1. Für Werkleistungen trägt die Schreinerei Sandmann die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
10.2. Für Warenlieferungen trägt die Schreinerei Sandmann die Gefahr bis zur Lieferung an den Auftraggeber.
11. Eigentumsübergang
11.1. Sämtliche Lieferungen und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages Eigentum der Schreinerei Sandmann.
11.2. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferungen und Werke weder zur Vornahme von Verfügungen (Veräußerung, Schenkung, Sicherungsübereignung) noch zur Verpfändung der Lieferungen und Werke befugt. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum der Schreinerei Sandmann hinweisen und muss die Schreinerei Sandmann unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
11.3. Sofern die Lieferung an den Auftraggeber für dessen Geschäftsbetrieb erfolgt, darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Schreinerei Sandmann ab. Die Schreinerei Sandmann nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf diese an die Schreinerei Sandmann abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die Schreinerei Sandmann einziehen, solange die Schreinerei Sandmann diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Schreinerei Sandmann, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird die Schreinerei Sandmann die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann die Schreinerei Sandmann vom Auftraggeber verlangen, dass dieser der Schreinerei Sandmann die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Schreinerei Sandmann sämtliche Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die diese zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
12. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
12.1. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
12.2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen der Schreinerei Sandmann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
13. Gewährleistung
13.1. Die Schreinerei Sandmann wird die vertraglich geschuldeten Leistungen bzw. die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik frei von Mängeln erbringen.
13.2. Die Schreinerei Sandmann haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den werkvertraglichen Regelungen der §§ 633ff BGB.
13.3. Soweit Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt werden, beschränkt sich die Haftung der Schreinerei Sandmann auf die Haftung für die fachgemäße Arbeit.
13.4. Der Auftraggeber hat vor der Ausübung der weiteren Mängelrechte zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn diese fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
13.5. Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen die Schreinerei Sandmann verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme. Für teilabgenommene Leistungen beginnt die Verjährung mit der erfolgten Teilabnahme.
14. Technische Hinweise
14.1. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachfolgend genannten Wartungsarbeiten nicht zum Auftragsumfang gehören und dementsprechend durch den Auftraggeber durchzuführen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Unterlassen entsprechender Wartungsarbeiten kann die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der jeweiligen Bauteile negativ beeinträchtigen, ohne dass dadurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Dies betrifft insbesondere:
- Die Kontrolle von Beschlägen und weiterer beweglicher Bauteile.
- Die Nachbearbeitung von Anstrichen (innen wie außen) – je nach Witterungseinfluss und Nutzung sowie jeweils nach Lack- oder Lasurart.
- Das Ölen und Fetten von Beschlägen sowie weiterer beweglicher Bauteile.
15. Urheberrecht
15.1. Sämtliche zur Leistungserbringung erstellten sowie im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen – wie Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und selbst erstellte Angebotstexte – sind Eigentum der Schreinerei Sandmann, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind die Unterlagen unverzüglich an die Schreinerei Sandmann zurückzugeben, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
15.2. Die Schreinerei Sandmann überträgt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages ein nicht exklusives, einfaches und auf die Durchführung des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an den von der Schreinerei Sandmann erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen.
15.3. Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des Auftraggebers, Änderungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen, Modernisierungen und Rückbau.
15.4. Genießen die Leistungen der Schreinerei Sandmann keinen Urheberschutz, so kann der Auftraggeber die Planung für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung der Schreinerei Sandmann nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke.
16. Höhere Gewalt
16.1. Soweit und solange ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.
16.2. „Höhere Gewalt“ ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch äußerste, nach Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
16.3. Die Parteien besitzen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass das Ereignis der höheren Gewalt länger als zwei Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden konnte.
17. Datenschutz
17.1. Die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten darf die Schreinerei Sandmann ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern.
17.2. Personenbezogene Daten werden von der Schreinerei Sandmann - Inhaber Stefan Kraus ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genutzt.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam
18.2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt für die Durchführung dieses Vertrags ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.3. Sofern es sich beim Vertragspartner der Schreinerei Sandmann um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Schreinerei Sandmann und dem jeweiligen Vertragspartner der Sitz der Schreinerei Sandmann.
18.4. Die Schreinerei Sandmann nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil. Für die Schreinerei Sandmann besteht keine entsprechende Teilnahmeverpflichtung.
18.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.